Genussrechte

Genussrechte sind seit der Prokon-Insolvenz ein wenig in Verruf geraten. Anlegern, die sich bei dem norddeutschen Windpark-Betreiber engagiert hatten, wurde mit der Pleite jäh bewusst, dass dieses Finanzinstrument nicht nur Rendite-Chancen besitzt, sondern auch besondere Risiken. Beim Kauf der Prokon-Genussrechte dürfte vielen Investoren nicht klar gewesen sein, worum es sich dabei konkret handelt.

Welche Unternehmen verwenden Genussrechte?

Als Anlagemöglichkeit sind Genussrechte in den letzten Jahren auf größeres Interesse gestoßen. Aufgrund der teilweisen Risikoübernahme versprechen sie im Schnitt deutlich bessere Renditen als herkömmliche Anleihen oder andere verzinsliche Anlageformen. Das ist insbesondere in der aktuellen Niedrigzinsphase ein Argument. Banken müssen für ihre Geschäftstätigkeit prinzipiell eine ausreichende Eigenkapitalausstattung nachweisen. Einige Banken haben in der Vergangenheit Genussrechte oder Genussscheine ausgegeben, um ihr Eigenkapital aufzustocken. Genussrechtskapital wird bei ihnen nämlich, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind, als haftendes Eigenkapital anerkannt. Künftig werden allerdings die Grenzen für solches ergänzendes Eigenkapital enger gezogen.

Grüne Geldanlagen – Aktuelle Produktübersicht

Anlageart Erträge prog. Laufzeitende Auszahlungen Ausschüttungen ab Euro Agio
Photovoltaik-Festzins Deutschland  8 % p. a. 12 Monate vierteljährlich 108 % gesamt 5.000,- 0 %
Mischfonds-Global 5 9,8 % p. a. 5 Jahre monatlich 178 % gesamt 2.500,- 5 %
Cleantech-Fonds 9 15 % p. a. 9 Jahre monatlich 325 % gesamt 15.000,- 5 %

Holzinvestment in Deutschland Holzbestand von Dt. Versicherung gegen div. Schäden abgesichert

9,5 % p. a. 10 Jahre Laufzeitende 247 % gesamt 10.000,- 0 %

Solaranlage kaufen Auf fremdem Dach incl. 100 % Steuerersparnis

8 % p. a. + Steuerbonus Flexibel 1-40 Jahre monatlich bis zu 580 % (40 Jahre) 2.500,- 0 %

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Zukünftig unattraktiver bei der Bankenfinanzierung

Im Rahmen der sogenannten Basel III-Vorgaben wird der maximale Anteil dieses Ergänzungskapitals – zu dem auch Genussrechte zählen – von vier auf zwei Prozent der Bilanzsumme halbiert. Banken werden daher wahrscheinlich in Zukunft eher seltener auf diese Finanzierungsmöglichkeit zurückgreifen.  Ansonsten werden Genussrechts-Finanzierungen gerne von mittelständischen Unternehmen genutzt. Vor allem im Bereich erneuerbarer Energien haben einige Firmen davon Gebrauch gemacht. Genussrechte besitzen den Vorteil, dass sie eine vergleichsweise einfache Kapitalbeschaffung unter Umgehung von Banken und des organisierten Kapitalmarktes ermöglichen. Der besondere Charme aus Mittelständler-Sicht ist auch die Möglichkeit zur Eigenkapital-Erhöhung ohne Stimmrechts-Gewährung. Im Rahmen des geplanten Kleinanlegerschutzgesetzes wird für solche Genussrechte künftig eine stärkere Regulierung gelten. Genussrechte können ein sinnvolles Anlage-Instrument sein. Jeder Anleger sollte sich allerdings vorher genau mit den Genussrechtsbedingungen und dem ausgebenden Unternehmen befassen, um zu wissen worauf er sich einlässt. Dann lassen sich unliebsame Überraschungen wie im Falle Prokon vermeiden.

Genussrecht – Hybrides Kapital mit Chancen und Risiken

Tatsächlich sind Genussrechte im Gegensatz zu vielen anderen Finanzierungsinstrumenten gesetzlich nicht näher definiert. Nur an wenigen Stellen im Handelsrecht werden sie überhaupt erwähnt. Es bestehen daher große Spielräume bei der Ausgestaltung, die in der Praxis auch genutzt werden. Genussrecht ist daher nicht gleich Genussrecht und es kommt immer auf die jeweilige Ausformung an, um Chancen und Risiken im Einzelfall beurteilen zu können. Juristisch betrachtet handelt es sich bei Genussrechten um Gläubigerrechte, die auf einen Nominalbetrag lauten und mit einem Anspruch auf Gewinnteilnahme verbunden sind. Rein formal stehen sie daher trotz der Gewinnbeteiligung eher Darlehen nahe. Betriebswirtschaftlich gesehen nehmen sie dagegen eine Zwischenstellung zwischen Eigen- und Fremdkapital ein. In diesem Zusammenhang wird auch häufig von Mezzanine-Kapital (von ital. mezzo = mitten, zwischen) oder Hybrid-Kapital gesprochen. Je nach Ausgestaltung können die Genussrechte daher mehr Eigenkapital- oder mehr Fremdkapitalcharakter besitzen.

Breites Spektrum an Gestaltungsmöglichkeiten

Folgende Merkmale sind typisch:

  • Gewinnteilnahme: die Beteiligung am Gewinn kann sehr unterschiedlich erfolgen – als feste Verzinsung, als echte Gewinnbeteiligung oder auch als Kombination aus gewinnunabhängiger und gewinnabhängiger Vergütung. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Gewinn – Jahresüberschuss – überhaupt vorliegt, um die Vergütung zu zahlen.
  • Verlustteilnahme: Genussrechtsinhaber können auch an Verlusten beteiligt werden. Dies muss allerdings in den Bedingungen ausdrücklich vereinbart sein. Sowohl die Teilnahme an laufenden Verlusten als auch an einem Verlust bei Unternehmens-Liquidation ist denkbar.
  • Nachhaltige Kapitalbereitstellung: Genussrechtskapital soll einem Unternehmen auf Dauer, zumindest langfristig zur Verfügung stehen. Es gibt in diesem Rahmen sowohl Genussrechte mit befristeter als auch mit unbefristeter Laufzeit. Bei zeitlich befristeten Genussrechten sind längere Laufzeiten üblich. Die Rechte können, müssen aber nicht mit einer Kündigungsmöglichkeit ausgestattet sein. Zeitlich befristete und kündbare Genussrechte besitzen einen schlechtere Eigenkapital-Qualität als unbefristetes und unkündbares Genussrechtskapital.
  • Nachrangigkeit: Inhaber von Genussrechten werden gegenüber den übrigen Gläubigern im Insolvenzfall nachrangig befriedigt. Sie übernehmen insofern eine Mithaftung für das Unternehmen, wodurch der Eigenkapital-Charakter zum Ausdruck kommt.

Im Unterschied zu echten Eigentums-Anteilen können Genussrechte dagegen grundsätzlich nicht mit Mitwirkungsrechten am Unternehmen, insbesondere Stimmrechten, ausgestattet werden. Trotz der Mithaftung und Gewinnteilnahme bleibt der Genussrechtsinhaber immer Gläubiger.

Es ist auch möglich, Genussrechte als Wertpapiere zu verbriefen. Dann wird von Genussscheinen gesprochen. Genussscheine können unter bestimmten Bedingungen für den Börsenhandel zugelassen werden. Sie stellen dann ein aktienähnliches Instrument dar.

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