Abgeltungssteuer

Im Jahr 2009 trat das sogenannte Abgeltungssteuergesetz in Kraft, welches einige Änderungen zur bisherigen Einkommenssteuer beinhaltete. Bisher wurden für verschiedene Kapitalerträge unterschiedliche Abgaben fällig.

Seit 2009 wird die Abgeltungssteuer erhoben

Seit 2009 wird die Abgeltungssteuer erhoben

Nach Einführung der neuen Regelung wurde dies vereinfacht, es gilt seitdem ein einheitlicher Zinssatz auf alle Kapitalerträge von 25 Prozent. Die Sparerfreigrenze von 801 EUR wurde beibehalten, bei zwei steuerpflichtigen Personen im Haushalt entsprechend 1602 EUR. Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine neuere Form der Einkommenssteuer. Erzielt jemand einen Betrag von mehr als 801 EUR aus Zinsen oder Dividenden jährlich, wird alles, was über diesem Betrag liegt, mit einem Satz 25 Prozent versteuert. Für den darüber himaus gehenden Betrag werden Solidaritätszuschlag, Einkommenssteuer und Kirchensteuer fällig. Diese Kapitalerträge können aus dem Erlös festverzinslicher Wertpapiere oder durch Kursgewinne von Aktien entstehen.

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Steuer wird ohne Angabe der Person abgeführt

Auch Gewinne aus Teilhaberschaften in, zum Beispiel Wohnungsgenossenschaften, fallen unter diese Bestimmung. Anleger, die Kapitaleinkünfte aus Investmentfonds erzielen, müssen diese ebenfalls mit dem gleichen Steuersatz berechnen. Bei einer genauen Berechnung der zu zahlenden Steuer muss der Sparerpauschbetrag berücksichtigt und abgezogen werden. Der Abgeltungssteuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent auf alle Einkünfte, wie Zinserträge, Erträge aus Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von privaten Kapitalanlagen. Seit 2009 entfallen die sogenannte Veräußerungsfrist, die Spekulationsfrist und das Halbeinkünfteverfahren. Die so zu zahlenden Steuern werden durch das Finanzamt festgesetzt. Zinserträge bis 801 EUR pro Person bleiben steuerfrei. Dieser Sparerpauschbetrag muss durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank oder mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung bei der zuständigen Finanzbehörde beantragt werden. Anderenfalls entfällt diese Freigrenze.

Auf Antrag ist die Befreiung von der Abgeltungssteuer möglich

Auch die Besteuerung von einem Kapitalertrag aus Tagesgeld ist hiervon nicht ausgeschlossen. Tagesgeld bringt immerhin einen Gewinn von bis zu 30 Prozent auf das angelegte Kapital. Wer also in eine Geldanlage investiert, muss die daraus erzielten Gewinne in seiner Steuererklärung angeben, sofern diese nicht automatisch von der ausführenden Bank beglichen werden. Beispiel für den Steuer – Rechner: Man besitzt ein Sparvermögen in Höhe von 50000 EUR auf einem Sparbuch, welches vielleicht aus einer Erbschaft stammt. Daraus resultierende Zinsen in Höhe von 3 Prozent ergeben einen jährlichen Gewinn von 1500 EUR. Davon wird der Sparerfreibetrag in Höhe von 801 EUR abgezogen. Somit bleibt ein zu versteuernder Betrag von 699 EUR übrig. Bei einem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent ergibt sich ein Betrag von 175 EUR. Dazu kommen noch Solidaritätssteuer und Kirchensteuer in Höhe von rund 23 EUR, was eine fällige Zahlung von 198 EUR an den Staat ergibt.

Auch Auslandserträge müssen versteuert werden

Ist dieses Kapital bei einer Bank, zum Beispiel auf einem Sparkonto, angelegt, wird die an den Staat zu zahlende Summe direkt an das Finanzamt überwiesen. Werden allerdings Zinserträge aus dem Verkauf einer Lebensversicherung, Zinsen aus einem Darlehen an Privatpersonen oder Erträge, die auf Auslandskonten entstehen erzielt, müssen diese auf der jährlichen Steuererklärung angegeben werden, da Banken hiervon keine Kenntnis haben und somit der Gewinn nicht berechnet werden kann. Auch Gewinne aus Aktien, Wertpapieren, Beteiligungen an Genossenschaften oder ähnlichem unterliegen der Abgeltungssteuer. Um also allem Ärger mit der Finanzbehörde aus dem Weg zu gehen, ist man gut beraten, alle Einkünfte sorgfältig anzugeben und aufzuschlüsseln. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines kompetenten Steuerberaters, der sich dieser Angelegenheit sicher gern annimmt und darüber hinaus hilft, einiges an Geld zu sparen.

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